Gute Betreuung hat ihren Preis. Wenn Ihr Kind eine Kindertageseinrichtung in Beckum besucht, werden dafür entsprechend Ihrer Einkommensverhältnisse Elternbeiträge an den Fachdienst Kinder-, Jugend- und Familienförderung fällig. Die Höhe richtet sich nach dem Bruttojahreseinkommen der Eltern, den wöchentlichen Betreuungsstunden und dem Alter des Kindes. Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt zum Elternbeitrag oder im Serviceportal.
Verfahren
Wenn Sie für Ihr Kind den Betreuungsvertrag mit der Kindertageseinrichtung geschlossen haben, meldet diese Ihre Daten an den Fachdienst Kinder-, Jugend- und Familienförderung. Von dort erhalten Sie alle erforderlichen Informationen und die Erklärung zum Elterneinkommen. Füllen Sie bitte die Erklärung sorgfältig aus und schicken diese anschließend an den Fachdienst Kinder-, Jugend- und Familienförderung zurück.
Kosten
Bis zu einem Bruttojahreseinkommen von bis zu 33.000 Euro zahlen Sie keinen Elternbeitrag.
Haben Sie mehrere Kinder, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder eine offene Ganztagsschule besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden, wird der Elternbeitrag bei einem Bruttojahreseinkommen von bis zu 51.000 Euro nur für ein Kind erhoben – und zwar für das Kind mit dem höheren Beitrag. Bei einem höheren Einkommen wird in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege der Beitrag für das zweite Kind auf 30 Prozent ermäßigt. Das gilt auch, wenn Ihre Kinder verschiedene Einrichtungen besuchen. Besucht Ihr Kind die Kindertageseinrichtung einer Elterninitiative, fällt in der Regel außerdem ein Vereinsbeitrag an. Diesen zahlen Sie direkt an die Kindertageseinrichtung beziehungsweise deren Träger.
Übermittagbetreuung und Essensgeld
Nimmt Ihr Kind an der Übermittagbetreuung teil, zahlen Sie zusätzlich einen Beitrag für das Mittagessen (Essensgeld) direkt an die Kindertageseinrichtung beziehungsweise deren Träger. Eltern mit geringem Einkommen, die keinen Elternbeitrag, aber Kosten für die Verpflegung zahlen müssen, können im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe oder im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe nach § 90 Absatz 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) einen Zuschuss beantragen.
Der Fachdienst Kinder-, Jugend- und Familienförderung kann die Elternbeiträge ermäßigen oder ganz erlassen, wenn bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu müssen Sie einen Antrag beim Fachdienst Kinder-, Jugend- und Familienförderung stellen.