Ordnungspartnerschaft
Gemeinsame Kontrollaktion für E-Scooter in der Innenstadt
Dabei wurden mündliche Verwarnungen ausgesprochen und Verwarngelder verhängt – sowohl gegen E-Scooter- als auch gegen Fahrradfahrende. Denn auch Fahrradfahren ist nur zu bestimmten Zeiten erlaubt.
Die Beteiligten waren sich einig: Solche Kontrollen sollen künftig regelmäßig stattfinden. Denn die geltenden Vorschriften sind vielen Nutzerinnen und Nutzern noch nicht ausreichend bekannt.
Das sind die geltenden Regeln:
- E-Scooter fahren auf dem Radweg oder auf der Straße, sofern kein Radweg vorhanden ist. In Fußgängerzonen ist das Fahren verboten. Nutzende müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Es darf nur eine Person auf dem E-Scooter fahren, mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde. Die Nutzung des Handys während der Fahrt ist untersagt. Vorsicht bei Alkoholkonsum: Unter 22 Jahren gilt Null-Promille. Ab 22 Jahren liegt die Grenze bei 0,5 Promille.
- Fahrräder dürfen die Fußgängerzone nur zwischen 20 und 8 Uhr befahren. An den Markttagen (Mittwoch und Samstag) ist das Befahren vollständig untersagt.


