Beckum aus der Vogelperspektive

Artenschutz

  • Hinweise zur neuen Bauordnung NRW 2018 und dem Artenschutz:

    Seit dem 01.01.2019 sind gemäß § 62 (1) BauO NRW 2018 einige zuvor genehmigungspflichtige Bauvorhaben, nun nicht mehr genehmigungsbedürftig. Dies gilt beispielsweise für die Beseitigung bzw. den Abbruch bestimmter Gebäude bzw. bauliche Anlagen. 

    Die Genehmigungsfreiheit dieser Bauvorhaben entbindet aber nicht von der Verpflichtung zur Beachtung der Verbote des § 44 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)!

    Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff. BNatSchG. Die zuständige untere Naturschutzbehörde  des Kreises Warendorf kann unter Umständen eine Befreiung nach § 67 Absatz 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt.

    Seit dem 01. März 2010 müssen bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren im Innen- und Außenbereich die Artenschutzbelange in Form einer Artenschutzprüfung (ASP) berücksichtigt werden. Dies ist wichtig, um solche Tierarten zu schützen, die Gebäude bewohnen können. Dies können unter anderem die Arten Schleiereule, Steinkauz, Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Turmfalke, Wanderfalke, Haussperling, Feldsperling, Hausrotschwanz, Mauersegler, Dohle, Zwergfledermaus, Breitflügelfledermau, Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Großes Mausohr, Große Bartfledermaus und Großer Abendsegler sein. Sie können durch Eulenlöcher, Spalten, Lücken in der Dacheindeckung oder durch Fensteröffnungen in Gebäude gelangen. Neben Dachräumen können auch verschiedenen Ritzen, Spalten oder Löcher im Mauerwerk besiedelt werden. Fledermäuse siedeln sich gerne auch hinter Verschalungen (z.B. Holz, Schiefer, o.ä.) an. Besonders Fledermäuse sind für den Laien meist sehr schlecht nachzuweisen, weil sie sehr versteckt leben. Nur wenige Fledermausarten hängen frei in Dachböden. Eine Zwergfledermaus passt zum Beispiel in Spalten, die nicht größer als eine Streichholzschachtel sind.

    Im Zuge eines Bau- bzw. Abbruchantrages müssen die Protokollbögen A und B der Artenschutzprüfung vom Antragsteller ausgefüllt und beim zuständigen Bauamt eingereicht werden.

    Im Protokollbogen A ist ein Feld mit einer kurzen Begründung auszufüllen, warum keine Verbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durch das Vorhaben ausgelöst werden, wenn die Frage in Stufe I (Vorprüfung) mit „nein” beantwortet wird. Dies ist unbedingt vom Antragsteller oder einem entsprechenden Gutachter auszufüllen. Ansonsten gilt der Bogen als ungültig.

    Wenn eine Besiedlung gebäudebewohnender Tierarten nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist es notwendig, eine vertiefende Begutachtung in Form einer Gebäudekontrolle mit einem Fachgutachten durchzuführen zu lassen. Eine Auswahl geeigneter Gutachterbüros kann bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Warendorf angefordert werden.

    Eine Liste der sogenannten planungsrelevante Arten und weitere Informationen zum Thema Artenschutz in Nordrhein-Westfalen finden Sie auf der Internetseite des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalens (LANUV).


  • Rechtsgrundlage § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)

    Es ist es verboten: 

    • wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Absatz 1 Ziffer 1 BNatSchG
    • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören (§ 44 Absatz 1 Ziffer 2 BNatSchG)
    • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Absatz 1 Ziffer 3 BNatSchG)
  • Downloads - Protokolle zur Artenschutzprüfung (ASP)