Wohngeld – Zuschuss zu den Wohnkosten
Wohngeld ist eine Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz. Es unterstützt Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen bei ihren Wohnkosten. Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für selbst-nutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Maßgeblich für den Zeitpunkt, ab dem Wohngeld gezahlt wird, ist der Monat in dem der Antrag gestellt wurde.

Bedarf berechnen und Antrag stellen
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe des Haushaltsgesamteinkommens und der Höhe der Miete beziehungsweise Belastung ab.
Über den Wohngeldrechner NRW können Sie unverbindlich selbst prüfen, ob Sie zu dem Personenkreis gehören, der Anspruch auf Mietzuschuss (Wohngeld für Mietwohnungen) oder Lastenzuschuss (Wohngeld für Eigentum) hat.
So erreichen Sie uns:

Die Wohngeldstelle finden Sie im Rathaus Beckum, Eingang Alleestraße. Bei Fragen und Anliegen zum Wohngeld steht Ihnen das Antragsbüro zu den genannten Servicezeiten zur Verfügung. Antragsunterlagen senden Sie bitte digital an das Antragsbüro.
Telefonsprechzeiten
Montag
Von 10:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag
Von 10:00 bis 12:00 Uhr Von 14:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstag
Von 10:00 bis 12:00 Uhr
Freitag
Von 10:00 bis 12:00 Uhr
Öffnungszeiten (zur persönlichen Vorsprache)
Montag
Von 08:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag
Von 08:30 bis 12:00 Uhr Von 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag
Von 08:30 bis 12:00 Uhr Von 14:00 bis 17:00 Uhr
Freitag
Von 08:30 bis 12:00 Uhr
Antragsvoraussetzungen für einen Mietzuschuss
- Sie sind Mieter / Mieterin, Untermieter / Untermieterin oder mietähnlich Nutzungsberechtigte von Wohnraum,
- Sie sind Bewohner / Bewohnerin eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes,
- Sie sind Bewohner / Bewohnerin von Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus.
Antragsvoraussetzungen für einen Lastenzuschuss
- Sie sind Eigentümer / Eigentümerin eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Sie sind Eigentümer / Eigentümerin einer Eigentumswohnung,
- Sie sind Inhaber / Inhaberin eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,
- Sie haben Anspruch auf Übereignung, Bestellung oder Übertragung des Gebäudes, Wohnungseigentums oder Dauerwohnrechts.
Kein Anspruch auf Wohngeld besteht, wenn…
- Sie Bürgergeld, Sozialgeld oder einen Zuschuss für Auszubildende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch
- Übergangsgeld und Verletztengeld in Höhe des Bürgergeldes nach dem Sechsten oder siebten Sozialgesetzbuch
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen
- oder Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängerinnen oder Empfängern dieser Leistung gehören.
