Beckum aus der Vogelperspektive

Baulasten

Informationen über Baulasten

  • Was sind Baulasten?

    Mit einer Baulast (§ 85 BauO NRW) können einer Bebauung entgegenstehende baurechtliche Hindernisse aus dem Weg geräumt werden. Eine Baulast ist also die öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines oder mehrerer Grundstückseigentümer zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen. Diese Belastungen werden durch öffentlich-rechtliche Erklärung gesichert, wobei das Grundstück aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen kann.

    Durch eine Baulast kann

    • zum Beispiel die Erschließung über ein fremdes (Nachbar-) Grundstück gesichert werden
    • ein Pkw-Stellplatz für ein Grundstück in der Nachbarschaft gesichert werden, wenn dort die Herstellung nicht möglich ist
    • eine fehlende Abstandfläche (die nach der Bauordnung auf dem Baugrundstück selber liegen müsste) auf das Nachbargrundstück "verschoben" werden.
    • Auch eine (fiktive) Grundstückvereinigung zur Verwirklichung eines Bauvorhabens auf mehreren Flurstücken, was nach der Bauordnung nicht zulässig wäre, ist möglich. 

    In solchen Fällen kann ein anderer Grundstückseigentümer diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise auf sein Grundstück übernehmen. Um dies auf Dauer zu sichern, wird eine Baulast (öffentlich-rechtliche Sicherung) bestellt.

    Baulasten stellen reale Belastungen des Grundstückes dar und sind daher ein wertbeeinflussender Faktor beim Erwerb eines Grundstückes. Informieren Sie sich daher vor Erwerb eines Grundstücks durch Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis der Stadt Beckum, ob und ggfls. welche Art von Baulast für das Grundstück eingetragen ist.  Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob für ihr Bauvorhaben eine Baulast erforderlich ist, wenden Sie sich bitte an den oder die zuständige(n) Ansprechpartner(in).

  • Wie entsteht eine Baulast? Wann wird sie gelöscht?

    Zunächst einmal muss der Antrag auf Eintragung einer Baulast mit den erforderlichen Unterlagen (z. B. Lageplan) beim Fachdienst Bauordnung gestellt werden.

    Für die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis ist eine schriftliche Erklärung aller Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer (des belasteten Grundstückes) erforderlich. Ist für ein Grundstück ein Kaufvertrag geschlossen worden, so hat die Käuferin oder der Käufer der Baulast zuzustimmen, wenn bereits eine Erwerbsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist.

    Nach Überprüfung des Antrages werden die von der Baulast belasteten Grund-stückseigentümer(innen) gebeten, die sogenannte Verpflichtungserklärung (Baulasttext) vor der Bauaufsichtsbehörde persönlich zu unterschreiben. Die Unterschrift kann auch von einem Notar / einer Notarin öffentlich beglaubigt werden.

    Die Verpflichtungserklärung (Baulasttext) kann vom Antragsteller oder der Antragstellerin selbst, von dessen Entwurfsverfasser(in) oder von Rechtsanwälten und Notaren vorbereitet werden. Sie ist dem Antrag auf Eintragung einer Baulast beizufügen.

    Die Baulast wird nach der Unterzeichnung in das Baulastenverzeichnis der Stadt Beckum eingetragen. Privatrechtlich scheint es sinnvoll, diese Absicherung auch in das Grundbuch eintragen zu lassen.

    Sollte das Erfordernis einer eingetragenen Baulast entfallen, kann diese auf Antrag nach Prüfung der Sachlage gelöscht werden.

    Gebühren
    Die Gebühren für die Eintragung bzw. Löschung einer Baulast werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Gebühr beträgt mindestens 50 € und höchstens 250 €.  

    Ansprechpartnerin:
    Maike Braam

  • Wo erhalte ich Auskünfte über Baulasten?

    Auskünfte darüber, ob auf einem Grundstück eine Baulast eingetragen ist, erhalten Sie im Fachdienst Bauordnung aus dem Baulastenverzeichnis der Stadt Beckum.

    Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis kann nur die derzeitige Grundstückseigentümerin / der derzeitige Grundstückseigentümer sowie andere Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen oder eine entsprechende Vollmacht haben, verlangen.

    Auch Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis werden nur der derzeitigen Grundstückseigentümerin / dem derzeitigen Grundstückseigentümer oder den Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen bzw. eine entsprechende Vollmacht haben, erteilt.  

    Die Auskunft kann telefonisch, per E-Mail oder als formloses Anschreiben angefordert werden.

    Für eine Auskunft benötigen wird folgende Angaben:
    Adresse, Gemarkung, Flur und die Flurstücksnummern der Grundstücke.

    Gebühren:
    Die Einsicht und die mündliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist kostenlos.

    Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gemäß Tarifstelle 2.5.6.3 bzw. 2.5.6.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gebührenpflichtig. Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der Grund-/Flurstücke, für die eine Auskunft erteilt werden soll. (50 -150 € je Grundstück/Flurstück)

    Ansprechpartnerin:     
    Frau Lüdeke
    Frau Brand

  • Baulastenanträge