Silvesterfeuerwerk
Vorsicht mit Böllern
Der Verkauf von Silvesterraketen ist ausschließlich vom 29. bis 31. Dezember erlaubt. Feuerwerk der Kategorie 2 darf von Volljährigen nur am 31. Dezember und am 1. Januar gezündet werden. Das Abbrennen und der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen sind bundeseinheitlich geregelt.
Streng verboten ist demnach das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie an besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen. Zusätzliche kommunale Verbotszonen werden nicht eingerichtet. Wer jedoch außerhalb der gesetzlich zugelassenen Zeiten Feuerwerk abbrennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Wer andere durch Feuerwerkskörper gefährdet, macht sich sogar strafbar.
Stadt Beckum ruft zu verantwortungsvollem Umgang auf
Die Stadt weist außerdem darauf hin, dass der Umgang mit Feuerwerkskörpern stets Gefahren birgt. Eltern sollten besonders darauf achten, dass Kinder Feuerwerk nicht als Spielzeug verwenden. Zudem sollten ausschließlich zugelassene Produkte mit CE-Kennzeichnung und Registriernummer genutzt werden, da nur diese als sicher gelten. Selbstgebaute oder ungeprüfte Feuerwerkskörper stellen ein erhebliches Risiko dar.
Die Stadt Beckum bittet alle Bürgerinnen und Bürger um Besonnenheit und gegenseitige Rücksichtnahme beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern – sowohl gegenüber anderen Menschen als auch gegenüber Tieren und der Natur.

