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Namensänderung für Kinder
Performance specification
Zum 1. Mai 2025 ist das Gesetz zur Änderung des Ehenamens-, Geburtsnamens- und internationalen Namensrechts in Kraft getreten. Mit der Reform wurden zahlreiche neue Möglichkeiten für die Namensführung von Kindern sowie für die Änderung von Familiennamen geschaffen.
Doppelnamen für Kinder
Kinder können nun einen Doppelnamen erhalten, der aus den Familiennamen beider Elternteile besteht – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Der Doppelname kann mit oder ohne Bindestrich geführt werden.
Erleichterte Namensänderung für Scheidungs- und Stiefkinder
Nach der Scheidung der Eltern kann ein Kind künftig einfacher den Familiennamen des Elternteils annehmen, bei dem es lebt. Hat ein Kind im Rahmen der Eheschließung eines Stiefelternteils einen neuen Familiennamen erhalten, kann es nach einer späteren Scheidung wieder zu seinem ursprünglichen Namen zurückkehren.
Berücksichtigung besonderer Namenstraditionen und geschlechtsangepasster Namensformen
Das neue Namensrecht ermöglicht die Führung von Ehe- und Geburtsnamen in geschlechtsangepasster Form. Außerdem werden traditionelle Namensformen, beispielsweise der sorbischen, friesischen und dänischen Minderheiten, künftig ausdrücklich berücksichtigt.
Einbenennung und Rückbenennung
Sind Sie verheiratet und haben ein Kind aus einer früheren Beziehung, können Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin Ihren Ehenamen auf das Kind übertragen. Dieser Vorgang wird als Einbenennung bezeichnet.
Ist der andere Elternteil ebenfalls sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Familiennamen, ist dessen Zustimmung erforderlich.
Wird die Ehe später aufgelöst oder lebt das Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, kann die Einbenennung – unabhängig vom Alter des Kindes – wieder rückgängig gemacht werden (Rückbenennung).
Modernisierung des internationalen Namensrechts
Künftig richtet sich der Name einer Person grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Alternativ kann durch Erklärung das Recht des Staates gewählt werden, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt.
Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gilt daher grundsätzlich deutsches Namensrecht – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit –, sofern keine andere Rechtswahl getroffen wurde.