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Information about building encumbrances

  • What are building encumbrances?

    A building encumbrance (§ 85 BauO NRW) can be used to remove obstacles under building law that stand in the way of a building development. A building charge is therefore the public-law obligation of one or more property owners to do, tolerate or refrain from doing something that affects their property. These encumbrances are secured by a declaration under public law, whereby the property may consist of one or more parcels of land.

    Through a building encumbrance, the following can be achieved

    • for example, the development is secured via another (neighbouring) property.
    • a car parking space is secured for a property in the neighbourhood if production there is not possible
    • a missing distance area (which, according to the building regulations, should be on the building plot itself) is "shifted" to the neighbouring plot.
    • A (fictitious) land unification for the realisation of a building project on several parcels of land, which would not be permissible under the building regulations, is also possible.

    In such cases, another property owner can take over these public-law obligations in whole or in part on his or her property. In order to secure this in the long term, a construction easement (public-law security) is created.

    Building encumbrances represent real burdens on the property and are therefore a factor influencing the value when acquiring a property. Therefore, before purchasing a property, find out whether and, if so, what type of building encumbrance is registered for the property by inspecting the building encumbrance register of the city of Beckum. If you are not sure whether a building encumbrance is required for your building project, please contact the responsible contact person.

  • How does a building charge come into being? When is it deleted?

    Zunächst einmal muss der Antrag auf Eintragung einer Baulast mit den erforderlichen Unterlagen (z. B. Lageplan) beim Fachdienst Bauordnung gestellt werden.

    Für die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis ist eine schriftliche Erklärung aller Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer (des belasteten Grundstückes) erforderlich. Ist für ein Grundstück ein Kaufvertrag geschlossen worden, so hat die Käuferin oder der Käufer der Baulast zuzustimmen, wenn bereits eine Erwerbsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist.

    Nach Überprüfung des Antrages werden die von der Baulast belasteten Grund-stückseigentümer(innen) gebeten, die sogenannte Verpflichtungserklärung (Baulasttext) vor der Bauaufsichtsbehörde persönlich zu unterschreiben. Die Unterschrift kann auch von einem Notar / einer Notarin öffentlich beglaubigt werden.

    Die Verpflichtungserklärung (Baulasttext) kann vom Antragsteller oder der Antragstellerin selbst, von dessen Entwurfsverfasser(in) oder von Rechtsanwälten und Notaren vorbereitet werden. Sie ist dem Antrag auf Eintragung einer Baulast beizufügen.

    Die Baulast wird nach der Unterzeichnung in das Baulastenverzeichnis der Stadt Beckum eingetragen. Privatrechtlich scheint es sinnvoll, diese Absicherung auch in das Grundbuch eintragen zu lassen.

    Sollte das Erfordernis einer eingetragenen Baulast entfallen, kann diese auf Antrag nach Prüfung der Sachlage gelöscht werden.

    Gebühren
    Die Gebühren für die Eintragung bzw. Löschung einer Baulast werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Gebühr beträgt mindestens 50 € und höchstens 250 €.

    Ansprechpartnerin:
    Maike Ueter

  • Where can I get information about building encumbrances?

    Auskünfte darüber, ob auf einem Grundstück eine Baulast eingetragen ist, erhalten Sie im Fachdienst Bauordnung aus dem Baulastenverzeichnis der Stadt Beckum.

    Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis kann nur die derzeitige Grundstückseigentümerin / der derzeitige Grundstückseigentümer sowie andere Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen oder eine entsprechende Vollmacht haben, verlangen.

    Auch Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis werden nur der derzeitigen Grundstückseigentümerin / dem derzeitigen Grundstückseigentümer oder den Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen bzw. eine entsprechende Vollmacht haben, erteilt.

    Die Auskunft kann telefonisch, per E-Mail oder als formloses Anschreiben angefordert werden.

    Für eine Auskunft benötigen wird folgende Angaben:
    Adresse, Gemarkung, Flur und die Flurstücksnummern der Grundstücke.

    Gebühren:
    Die Einsicht und die mündliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist kostenlos.

    Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gemäß Tarifstelle 2.5.6.3 bzw. 2.5.6.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gebührenpflichtig. Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der Grund-/Flurstücke, für die eine Auskunft erteilt werden soll. (50 -200 € je Grundstück/Flurstück)

    Contact:
    Ms Lüdeke
    Ms Brand

  • Building encumbrance applications